Insertionsbedingungen für die gedruckten Medien
der Healthcare Consulting Group AG
Gültig ab 1. Januar 2018
1. Anwendbarkeit
Die Insertionsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Inserenten bzw. dem von ihm beauftragten Werbevermittler («Werbevermittler») und der Healthcare Consulting Group HCG («Verlag»), sofern nichts anderes vereinbart wurde. Insoweit diese Bedingungen keine abweichenden Regeln enthalten, gelten für das Vertragsverhältnis die Vorschriften über den Werkvertrag (Art. 363 ff. OR).
2. Aufgabe
Änderung und Sistierung von Inseraten müssen schriftlich erfolgen. Änderungen und Sistierungen sind bis zum Inseratenannahmeschluss ohne Kostenfolge möglich. Unkosten für bereits bearbeitetes Druckmaterial werden in Rechnung gestellt. Für Fehler aus telefonischen und/oder elektronischen Übermittlungen jeder Art übernimmt der Verlag keine Haftung.
3. Platzierungswünsche
Diese werden nur unverbindlich entgegengenommen. Für Anzeigen mit festen Platzierungsvorschriften wird, sofern diese vom Verlag akzeptiert werden, ein Platzierungszuschlag erhoben. Erscheint die Anzeige aus technischen und/oder redaktionellen Gründen an einer anderen Stelle als vorgeschrieben oder gewünscht, so kann deswegen weder die Zahlung verweigert noch Schadenersatz verlangt werden. Ein Platzierungszuschlag wird in diesem Fall nicht erhoben. Konkurrenzausschluss ist nicht möglich.
4. Veröffentlichung von Inseraten/Beilagen
Der Verlag behhält sich jederzeit vor, Änderungen der Inserate-/Beilageninhalte zu verlangen oder Inserate/Beilagen ohne Angabe von Gründen abzulehnen bzw. zu sistieren.
4.1. Onlinedienste (insb. Internet): Der Inserent bzw. der Werbevermittler erlaubt dem Verlag bis auf Widerruf, die Inserate auf eigene oder fremde Online-Dienste einzuspeisen oder sonst wie zu veröffentlichen und zu diesem Zweck zu bearbeiten. Der Verlag verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, kann aber die Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit von Personendaten nicht umfassend garantieren. Der Inserent bzw. der Werbevermittler nimmt zur Kenntnis, dass Personendaten auch in Staaten abrufbar sind, die keine der Schweiz vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen. Der Inserent bzw. der Werbevermittler ist damit einverstanden, dass die Inserate, die vom Verlag abgedruckt, auf Online-Dienste eingespeist oder sonst wie veröffentlicht werden, für Dritte nicht frei verfügbar sind. Der Inserent bzw. der Werbevermittler untersagt insbesondere die Übernahme von Inseraten auf Online-Diensten durch Dritte und überträgt dem Verlag das Recht, jede irgendwie geartete Verwertung und Bearbeitung dieser Inserate mit den geeigneten Mitteln zu untersagen.
5. Termine
Die Anzeigenunterlagen müssen bei Anzeigenschluss vorliegen, damit die Konformität des Inhalts und der Darstellung kontrolliert und gegebenenfalls korrigiert werden können, ohne dass der Erscheinungstermin gefährdet ist.
6. Redaktionelle Veröffentlichungen
Die Veröffentlichung von redaktionellen Beiträgen kann bei der Aufgabe von Inseraten nicht zur Bedingung gemacht werden.
7. Haftung
Der Inserent ist für den Inhalt der Inserate verantwortlich. Er ist verpflichtet, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien und Regeln der Branche einzuhalten, und stellt, soweit rechtlich möglich, den Verlag, dessen Organe und Hilfspersonen von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Wird der Verlag gerichtlich belangt, ist der Inserent verpflichtet, nach erfolgter Streitverkündung dem Prozess beizutreten. Der Inserent ist in jedem Fall verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter anfallenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu übernehmen.
8. Gegendarstellungsrecht
Gegendarstellungsbegehren zu Inseraten werden vom Verlag soweit möglich in Absprache mit dem Inserenten bzw. dem Werbevermittler behandelt. Wird der Verlag gerichtlich belangt, ist der Inserent verpflichtet, nach erfolgter Streitverkündung dem Prozess beizutreten. Der Inserent ist in jedem Fall verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit einer Gegendarstellung anfallenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu übernehmen.
9. Erkennbarkeit
Inserate-Beilagen müssen von den Lesern deutlich als solche erkennbar sein und sich vom redaktionellen Teil in Gestaltung und Schrift unterscheiden. Der Verlag behält sich eine zusätzliche Kennzeichnung durch eine Überschrift «PR-Anzeige von (Firma)» oder mit ähnlichem Sinn vor. Das Logo oder der Name der Zeitschrift oder Hinweise auf die Redaktion dürfen in der Anzeige nie verwendet werden; andernfalls behält sich der Verlag vor, Aufträge zurückzuweisen.
10. PDF-Anlieferung
Wir prüfen gelieferte Dokumente nicht auf orthografische und stilistische Richtigkeit.
11. Gut zum Druck
Die Veröffentlichung der Inserate erfolgt grundsätzlich in den vorgeschriebenen Ausgaben, selbst wenn das Gut zum Druck noch aussteht.
12. Drucktechnische Mängel
Für Inserate, die infolge fehlender oder ungeeigneter Druckunterlagen (zu feiner Raster, zu feine Linien, zu kleine Schrift usw.) nicht einwandfrei erscheinen, und für Abweichungen in der Farbgebung oder für Passerdifferenzen, die durch die technischen Gegebenheiten des Druckverfahrens bedingt sind, kann keine Haftung übernommen werden. Dies gilt ebenso für Druckunterlagen, deren Qualität vom Verlag beanstandet wurde und die trotz Intervention nicht durch einwandfreies Material ersetzt wurden. Bei Buntfarben bleibt eine angemessene Toleranz in der Farbnuance vorbehalten.
13. Druckfehler
Druckfehler, welche weder den Sinn noch die Werbewirkung des Inserates wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zu einem Preisnachlass. Ebenso wenig kann für Abweichungen von typografischen Vorschriften und/oder für fehlende Codezeichen in Couponinseraten Ersatz geleistet werden.
13.1. Für Übersetzungsfehler aus fremdsprachigen Vorlagen kann keine Haftung übernommen werden.
13.2. Für mangelhaftes Erscheinen, das den Sinn oder die Wirkung eines Inserates wesentlich beeinträchtigt, werden im Maximum die Einschaltkosten des entsprechenden Inserates erlassen oder in Form von Inserateraum kompensiert. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
14. Reklamationen
Reklamationen werden nur innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung angenommen.
15. Berechnung
Die Berechnung der Inserate erfolgt grundsätzlich nach der effektiv gebuchten Fläche, auch wenn die Fläche vom Inserenten bzw. vom Werbevermittler nicht vollständig ausgenutzt wird.
16. Rabattvereinbarungen
Rabattvereinbarungen gelten maximal für ein Jahr und eine Firma. Für Inserate des gleichen Auftraggebers, die unter verschiedenen Namen oder auf Rechnung verschiedener Firmen erscheinen, sind getrennte Rabattvereinbarungen abzuschliessen (Tochtergesellschaften usw.). Rechtlich selbstständige Firmen haben auch dann separate Abschlüsse zu tätigen, wenn sie der gleichen Dachorganisation (Holding) angehören.
16.1. Frankenabschlüsse werden ausschliesslich über ein Kalenderjahr abgeschlossen.
16.2. Rabattabrechnungen: Wird die vereinbarte Menge überschritten, besteht rückwirkend Anrecht auf eine entsprechende Rabattgutschrift laut Tarif; bei Minderabnahme erfolgt eine Rückbelastung des zu viel bezogenen Rabattes. Das unbenutzte Quantum kann nicht auf das folgende Abschlussjahr übertragen werden.
16.3. Bei Bruttoabschlüssen werden Rabatt und Provision nach Ablauf der Rabattvereinbarung gutgeschrieben.
16.4. Kollektivinserate unterstehen besonderen Rabattvereinbarungen.
16.5. Die Kumulation von Vergünstigungen und/oder Zusatzleistungen ist ausgeschlossen.
17. Beleglieferung
Mit der Rechnung wird ein Beleg geliefert.
18. Zahlungskonditionen
Sofern keine gegenteilige Vereinbarung vorliegt, sind die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ohne Skontoabzug zu bezahlen. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert.
18.1. Bei Zahlungsverzug werden eine Mahngebühr von CHF 10.00 sowie 6 % Verzugszins in Rechnung gestellt. Bei Betreibung, Nachlassstundung und Konkurs entfallen Rabatte und Vermittlerprovisionen. Bereits ausbezahlte Vermittlerprovisionen werden zurückgefordert. Zudem werden für Umtriebe 5 % der Forderungssumme (mind. CHF 50.00, max. CHF 300.00) belastet.
18.2. Der Verlag behält sich jederzeit vor, die Bonität von Inserenten bzw. Werbevermittlern zu überprüfen und/oder eine Teilvorauszahlung zu verlangen.
19. Gerichtsstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Zug.